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Verordnung über das Naturschutzgebiet Kühkopf-Knoblochsaue
| Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 des Hessischen
Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I
S. 309), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1997 (GVBl. I S. 429, 433), wird, nachdem den nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März
1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Art. 6
des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), anerkannten
Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet: |
§1
| (1) |
Die westlich von Riedstadt und Stockstadt sowie nordwestlich von
Biebesheim gelegene Rheininsel Kühkopf mit dem Stockstadt-Erfelder
Altrhein, einer Uferzone südlich des Altrheins, dem nördlich
des Altrheins angrenzenden Gebiet der Knoblochsaue und dem
Schusterwörther Altrhein wird in den Grenzen, die sich aus der
in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte ergeben,
erneut zum Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" erklärt. |
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| (2) |
Das Naturschutzgebiet besteht aus Flächen der Gemarkungen
Leeheim und Erfelden, Gemeinde Riedstadt, der Gemarkung Stockstadt,
Gemeinde Stockstadt, und der Gemarkung Biebesheim, Gemeinde Biebesheim,
Landkreis Groß-Gerau. Es hat eine Größe von ca. 2369 ha. Die örtliche Lage
des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser
Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000.
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| (3) |
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte
im Maßstab 1 : 5000 festgelegt, in der das Naturschutzgebiet
durch eine unterbrochene schwarze Linie umrandet ist.
Soweit die Grenze des Naturschutzgebietes unmittelbar entlang dem
Rheinufer und dem Altrhein verläuft, gelten das Rheinstromufer
und das Ufer des Altrheins als Grenze. Die Karte ist Bestandteil dieser
Verordnung. Sie wird als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht. |
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| (4) |
Das Naturschutzgebiet ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
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§2
| Zweck der Unterschutzstellung ist es, ein im Naturraum nördliche Oberrheinniederung
gelegenes Rheinauenökosystem für auentypische Pflanzen- und Tiergemeinschaften und deren
Lebensstätten sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen und wegen seiner besonderen
Eigenart und herausragenden Schönheit zu erhalten. Der Schutz
gilt insbesondere den Auwaldgesellschaften, vor allem den
Silberweidenbeständen, dem Eichen-Ulmen- und Hasel-Eichen-Auwald,
mit einem möglichst hohen Alt- und Totholzanteil, den Grünlandgesellschaften,
Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seggenriedern, Wasserpflanzengesellschaften,
Schlammbodenfluren und Altwässern mit den darin vorkommenden Pflanzen- und
Tierarten. Schutz- und Pflegeziel ist die Begründung und naturnahe
Weiterentwicklung der Auwälder, eine extensive Nutzung der Wiesen,
die Sicherung von möglichst ungestörten Vogelrast- und Überwinterungsgebieten
sowie eine Förderung der natürlichen Auenverhältnisse und
die Gewährleistung überwiegend ungestörter natürlicher Entwicklungsprozesse. |
§3
| (1) |
Als Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Naturschutzgesetz), sind verboten: |
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| 1. |
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom
20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom
19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), herzustellen, zu erweitern, zu ändern
oder zu beseitigen, ungeachtet des in § 1 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung
ausgenommenen Anwendungsbereiches oder einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung; |
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| 2. |
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern; |
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| 3. |
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen; |
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| 4. |
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe,
Wasserflächen oder Tümpel, einschließlich deren Ufer, oder den Zu- und Ablauf des Wassers oder den
Grundwasserstand über das natürliche Ganglinienprofil hinaus zu verändern, oder Feuchtgebiete zu entwässern
oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen; |
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| 5. |
Pflanzen zu beschädigen oder zu entfernen; |
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| 6. |
wildlebenden Tieren, auch Fischen in Teichen oder sonstigen geschlossenen Gewässern,
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut-
oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; |
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| 7. |
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen; |
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| 8. |
das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Abgrenzungskarte eingezeichneten Fuß- und Radwege
zu betreten und dort mit Fahrrädern zu befahren; |
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| 9. |
außerhalb der in der Abgrenzungskarte eingezeichneten Wege mit Kutschen zu fahren; |
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| 10. |
außerhalb der in der Abgrenzungskarte eingezeichneten Wege zu reiten; |
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| 11. |
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, mit Wohnmobilen zu kampieren,
zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich
Surfbrettern und Luftmatratzen, oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder
landen oder Drachen steigen zu lassen; |
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| 12. |
| a) |
mit Wasserfahrzeugen aller Art und anderen schwimmenden Gegenständen, insbesondere
Luftmatratzen, in die den Altrheinufern vorgelagerten Schilf- und Weidengürtel und in die Altarme von
Reichertsinsel, Kisselwörth, Aquarium, Krönkesarm und Schusterwörth, außerdem in das Fretterloch,
einzufahren sowie die geschlossenen Gewässer und überfluteten Flächen zu befahren oder |
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| b) |
mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Stockstadt-Erfelder Altrhein zu fahren
und mit Wasserfahrzeugen aller Art außerhalb genehmigter Liegeplätze zu ankern, anzulanden oder sonst
zu verweilen, soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen handelt; |
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| 13. |
zugefrorene Wasserflächen mit Ausnahme des Stockstadt-Erfelder Altrheins und der beiden auf
der Königsinsel gelegenen Teiche Das Kalters und Alter Arm am Rhein zu
betreten oder mit Schlitten oder Schlittschuhen zu befahren; |
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| 14. |
mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der in der Abgrenzungskarte eingezeichneten Wege für den
Kraftfahrzeugverkehr zu fahren oder Kraftfahrzeuge aller Art außerhalb der ausgewiesenen und in der
Abgrenzungskarte eingezeichneten Parkplätze zu parken; die Regelungen der Verordnung über die
Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs im Naturschutzgebiet Kühkopf-Knoblochsaue vom 1.
Februar 1978 bleiben unberührt; |
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| 15. |
Wiesen oder Brachflächen umzubrechen oder die Nutzung der Wiesen zu ändern oder
Brachflächen zu bewirtschaften; |
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| 16. |
Flächen ackerbaulich zu nutzen; |
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| 17. |
zu düngen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden; |
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| 18. |
Wiesen vom Außenrand der Flächen nach innen zu mähen; |
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| 19. |
Wiesen vor dem 8. Juni zu mähen; |
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| 20. |
Tiere weiden zu lassen; |
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| 21. |
Hunde unangeleint laufen zu lassen; |
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| 22. |
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben; |
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| 23. |
Freigärhaufen anzulegen oder Stallmist, Stroh oder Silageabfälle zu lagern. |
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| (2) |
Zuständige Behörde zum Erlaß von Verfügungen zur Durchsetzung dieser Verordnung ist die obere
Naturschutzbehörde. |
§4
| Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: |
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| 1. |
das Betreten der Grundstücke durch den Eigentümer oder andere Berechtigte zur notwendigen Überwachung und
Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzungen; |
| 2. |
die extensive Nutzung der Grünlandflächen einschließlich der Lagerung von im Gebiet gewonnenem Heu unter
den in § 3 Nr. 15, 17, 18, 19, 20 und 23 genannten Einschränkungen; 15% der Grünlandflächen dürfen vor dem
8. Juni gemäht werden; |
| 3. |
die ackerbauliche Nutzung der Grundstücke Flur 42 Nr. 14 der Gemarkung Stockstadt und Flur 15 Nr. 16/2 der
Gemarkung Erfelden; |
| 4. |
die Beweidung der Grundstücke Flur 40 Nr. 4 und Flur 42 Nr. 12 der Gemarkung Stockstadt und Flur 19 Nr. 13
der Gemarkung Erfelden; |
| 5. |
folgende naturschutzfachlich gebotenen Pflegemaßnahmen außerhalb der Weichholzaue zur Begründung, Erhaltung,
Pflege und Entwicklung der naturnahen und standortgemäßen Auwaldgesellschaften, insbesondere des Eichen-Ulmen-
und Hasel-Eichen-Auwaldes, unter den in § 3 Nr. 17 genannten Einschränkungen: |
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| a) |
die schrittweise Entwicklung und Überführung von Beständen mit nicht standortheimischen
Baumarten in Waldbestände, die der potentiell natürlichen Waldvegetation entsprechen, und deren Verwertung
bis zum 31. Dezember 2005, |
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| b) |
Maßnahmen zur Verjüngung, |
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| c) |
die Saatgutgewinnung von Bäumen in zugelassenen Beständen und Sträuchern, |
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die Pflegemaßnahmen sind in bodenpfleglicher Weise nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar
durchzuführen; |
| 6. |
die obstbauliche Nutzung der Streuobstbestände einschließlich Pflegeschnitt und Ersatzpflanzungen von
hochstämmigen Obstbäumen einschließlich dem Wässern innerhalb einer fünfjährigen Anwuchsphase sowie dem Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln; |
| 7. |
die Handlungen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragte im Rahmen der Wasseraufsicht; |
| 8. |
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern in der Zeit vom 1. September bis Ende Februar, jedoch ohne
Verbreiterung und Sohlenvertiefung; |
| 9. |
Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Wege mit Material der anstehenden Deckschicht
oder naturnäheren Materialien einschließlich des Freischneidens der Wege in der Zeit vom 15. Juni bis Ende Februar; |
| 10. |
die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung der Grundstücke Flur 42 Nr. 12 der Gemarkung Stockstadt und
Flur 15 Nr. 9, Flur 19 Nr. 13 und Flur 32 Nr. 6 der Gemarkung Erfelden; |
| 11. |
Handlungen zur Überwachung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Betrieb im Rahmen der
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie zwingend erforderliche Maßnahmen zur Behebung von
Störfällen; ferner Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen
in der Zeit vom 15. Juni bis Ende Februar; |
| 12. |
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| a) |
die Ausübung der Jagd auf Schalenwild, Füchse, Kaninchen und Fasane ohne Fallenjagd,
jedoch in den in der Abgrenzungskarte eingezeichneten Bereichen nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31.
März und in den Waldabteilungen 530 und 521 überhaupt nicht, und im Einvernehmen mit der oberen
Naturschutzbehörde die Ausbringung von Lockfutter in Form der Kirrung, die Unterhaltung von Freiflächen
sowie die Erhaltung und Errichtung jagdlicher Einrichtungen; |
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| b) |
die Ausübung einer Gesellschaftsjagd auf Feldhasen in den in der Abgrenzungskarte eingezeichneten
Bereichen in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember; |
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| 13. |
Maßnahmen der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und deren Beauftragte zur Unterhaltung
der Bundeswasserstraße Rhein und des Stockstadt-Erfelder Altrheines einschließlich ihrer technischen Anlagen; |
| 14. |
Maßnahmen zur Überwachung und Unterhaltung der Deiche sowie zur Instandsetzung der Winterdeiche; |
| 15. |
Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Wegen sowie zur Sicherheit der Schifffahrt im Rheinstrom,
wobei die Maßnahmen so durchzuführen sind, dass Beeinträchtigungen von Flora und Fauna möglichst gering bleiben; |
| 16. |
der Betrieb und die Nutzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang und Maßnahmen zu deren Unterhaltung und Instandsetzung einschließlich des Freischneidens
der Sichtachsen von Denkmälern; soweit es sich um Gebäude handelt, ist auch die Nutzung der dazugehörigen
Freiflächen zulässig; |
| 17. |
das Aufstellen von Schildern, die dem Naturschutz, der Besucher- und Verkehrslenkung dienen, durch die
Verwaltungen des Bundes, Landes und der Gemeinden; |
| 18. |
Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Grundwasser-Meßeinrichtungen durch Berechtigte
und deren Nutzung; |
| 19. |
die Aufstellung von Bienenständen an den bestehenden Standorten auf den Grundstücken Flur 34 Nr. 4,
Flur 40 Nr. 3, Flur 42 Nr. 12 und 16 der Gemarkung Stockstadt; |
| 20. |
die Nutzung der Grundstücke Flur 38 Nr. 3 und Flur 42 Nr. 11 und 12 der Gemarkung Stockstadt und Flur 13 Nr. 28
und Flur 32 Nr. 4 der Gemarkung Erfelden als Spiel- und Liegewiese; |
| 21. |
die Ausübung der Berufsfischerei nebst Einsatz von maximal zwei Fischereibooten im Stockstadt-Erfelder Altrhein
ganzjährig sowie in der Zeit vom 15. Juli bis 31. März in den folgenden Bereichen: |
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| a) |
von der durch die Bundeswasserstraße Rhein vorgegebenen Grenze bis maximal 100m in den
Schusterwörther Altrhein, |
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| b) |
von der durch die Bundeswasserstraße des Stockstadt-Erfelder Altrheins vorgegebenen
Grenze bis maximal 50 m in den Krönkesarm; |
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| 22. |
die Durchführung von bestandsregulierenden fischereilichen Maßnahmen oder Maßnahmen im Rahmen der Fischnacheile
durch Beauftragte der oberen Fischereibehörde; |
| 23. |
die Ausübung der Angelfischerei |
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| a) |
ohne Besatzmaßnahmen von der Landseite entlang dem Stockstadt-Erfelder Altrhein von
Altrhein-km 1,2 bis Altrhein-km 1,8, von Altrhein-km 3,5 bis Altrhein-km 12,1 und von Altrhein-km
14,25 bis zum südlichen Altrhein-Ende bei km 16,75 ganzjährig und von Altrhein-km 0 bis Altrhein-km 1,2
jedoch nur in der Zeit vom 1. April bis 15. Oktober; ferner dort der Rückschnitt der Brennesseln
in der Zeit vom 1. September bis Ende Februar; |
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| b) |
vom Ufer des Neurheins von Rheinstrom-km 469,0 bis 472,7 und Rheinstrom-km 474,0 bis 477,65
in der Zeit vom 16. März bis 30. November; |
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| 24. |
die Nutzung der Grundstücke Flur 41 Nr. 2 und 4 und Flur 42 Nr. 16 und 18 der Gemarkung Stockstadt zur
Demonstration und Vermittlung naturschutzrelevanter Inhalte für Besucher im Rahmen der Führungen des dortigen
Informationszentrums; |
| 25. |
das Betreten der Uferflächen am Neurhein von Rheinstrom-km 474,0 bis 477,15 und von Rheinstrom-km
469,0 bis 472,7 sowie dort das Baden; |
| 26. |
das Befahren der Wasserflächen durch die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten mit Booten zur Überwachung der
Einhaltung der in der Verordnung ausgesprochenen Schutzbestimmungen; |
| 27. |
das Befahren der Wasserflächen mit Booten durch Bedienstete und Beauftragte des Landes zur Rettung von Wildtieren
im Falle eines Hochwassers; |
| 28. |
die Errichtung von max. 3 Tierrettungsinseln auf der Knoblochsaue in der Zeit vom 15. Juni bis Ende Februar im
Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde; |
| 29. |
das Befahren des Stockstadt-Erfelder Altrheins mit muskelkraftbetriebenen Booten unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 12
genannten Einschränkungen; |
| 30. |
das Befahren des Stockstadt-Erfelder Altrheins zwischen Altrhein-km 9,8 und Altrhein km 9,9 mit
motorbetriebenen Wasserfahrzeugen. |
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§5
| (1) |
Zur Vermeidung einer erhöhten Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Stechmücken kann die obere
Naturschutzbehörde auf Antrag eine Genehmigung zur Stechmückenbekämpfung erteilen, wenn |
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| 1. |
das überwiegende Wohl der Allgemeinheit die Erteilung der Genehmigung erfordert; |
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| 2. |
der Schutzzweck nicht gefährdet wird. |
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| (2) |
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
§6
| (1) |
Die obere Naturschutzbehörde kann bis spätestens 31. Dezember 2001 für die vor 1996 im Altrhein
naturschutzrechtlich illegal errichteten Bootssteganlagen, die eine Länge von 36 Metern nicht überschreiten,
sowie für deren Nutzung und Instandhaltung eine Genehmigung erteilen. |
| (2) |
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes durch die
Steganlage und ihre Nutzung zu befürchten sind, die zu einer Verschlechterung der natürlichen
Lebensräume und der Habitate der vorkommenden Arten führen. |
| (3) |
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
| (4) |
Nach dem 31. Dezember 1995 illegal errichtete Steganlagen oder Ausbauten der Steganlagen können nicht
genehmigt werden. |
| (5) |
Bootsstege, für die eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt wurde, gelten in der zugelassenen Länge,
soweit sie 36 Meter nicht überschreiten, als genehmigt im Sinne des Abs. 1. |
§7
| (1) |
Die Ausübung der Angelfischerei bleibt an den auf der Königsinsel gelegenen Teichen "Das Kalters"
auf Flurstück 8/6 in Flur 17 und "Alter Arm vom Rhein" auf Flurstück 1 in Flur 16 und Flurstück 13 in
Flur 41 der Gemarkung Stockstadt bis zum Beginn der Renaturierungsmaßnahmen zulässig. |
| (2) |
Die Ausübung der Berufsfischerei bleibt bis zur Beseitigung der Absperrbauwerke in Krönkesarm und Aquarium
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang zulässig; nach Beseitigung der Absperrbauwerke in Krönkesarm
und Aquarium ist die Berufsfischerei nur noch an folgenden Standorten bis zum 31. Dezember 2005 zulässig: |
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| a) |
Schusterwörther Altrhein bis zur Pionierbrücke, |
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| b) |
Krönkesarm bis zum Standort des ehemaligen Absperrbauwerkes, |
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| c) |
bei Altrhein-km 1,5 inselseitig innerhalb der nördlich der Krönkesinsel gelegenen freien
Wasserfläche bis zu dem Bereich, wo die dortige Landzunge den Hauptstrom trennt, |
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| d) |
bei Altrhein-km 4 von der durch die Bundeswasserstraße des Stockstadt-Erfelder Altrheins
vorgegebenen Grenze bis maximal 20 m in das Aquarium und |
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| e) |
im Stockstadt-Erfelder Altrhein. |
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| (3) |
Die Unterhaltung, Instandsetzung und Nutzung des Parkplatzes Schwedensäule
bleibt bis zur Neuerrichtung eines Parkplatzes im Gewann Vorm Hahnensand zulässig. |
§8
| (1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 3 Nr. 1 bis 23 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt,
sofern diese Handlung nicht in den §§ 4 und 7 oder durch Genehmigung gemäß §§ 5 und 6 dieser Verordnung
oder durch Befreiung gemäß § 30 b Hessisches Naturschutzgesetz zugelassen wurde. |
| (2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 Hessisches Naturschutzgesetz mit einer
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§9
| Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" in der Fassung vom 15. Februar
1978 (StAnz. S. 452), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die
Naturschutzgebiete "Kühkopf-Knoblochsaue", "Lampertheimer Altrhein" und "
Rüdesheimer Aue" vom 13. Oktober 1992 (StAnz. S. 2791), wird aufgehoben. |
§10
| Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
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| Regierungspräsidium Darmstadt |
| Dr. Kummer |
| Regierungspräsident |
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